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Bedingungen für die Unterstützung durch die CNS

Rezept:

Um von der Krankenversicherung zu profitieren, muss das Rezept Folgendes enthalten:

  • der Code oder Wortlaut der Nomenklatur in Bezug auf die vorgeschriebenen Rechtsakte;

  • die Pathologie(n), die die Deckung der Ernährungspflege gemäß der in Anhang E der CNS-Satzung vorgesehenen Kodierung rechtfertigt;

  • ggf. die genaue Anzahl der Beratungen

Die CNS deckt die diätetische Erstbehandlung pro Pathologie nur alle drei Jahre ab.  Jede Erstbehandlung kann auf ärztliche Verordnung einmal verlängert werden.

Eine Verlängerung der diätetischen Behandlung ist nur versichert:

  • ob die Erstbehandlung abgeschlossen ist;

  • wenn seit Beginn der Erstbehandlung weniger als drei Jahre vergangen sind. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine erneute Erstbehandlung beantragt werden.  

Bestätigung der Verschreibung und Unterstützungstitel​:

Die ärztliche Verschreibung muss bei der CNS validiert werden. Diese Validierung muss innerhalb von 90 Tagen nach Erteilung der Bestellung beantragt werden. Durch diese Validierung stellt die CNS ein Begleitdokument aus, das die Abdeckung der Leistungen unter den gesetzlichen Bedingungen garantiert.

  • Antrag auf Validierung durch den Ernährungsberater: Wenn der Versicherte die ärztliche Verschreibung direkt dem Ernährungsberater vorlegt, gibt dieser die auf dem Rezept enthaltenen Informationen in eine spezielle Software ein und übermittelt sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die CNS.

  • Antrag auf Validierung durch den Versicherten: Wenn der Versicherte eine Validierung beantragt, muss er innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Original der ärztlichen Verschreibung per Post an die CNS senden.

​-->Sehen Sie sich die behandelten Pathologien an:

Bezahlverfahren:

  • Zahlungssystem eines Drittanbieters (sofern der Ernährungsberater den Antrag gestellt hat)

Im Rahmen des Drittzahlungssystems zahlt der Versicherte dem Ernährungsberater nur den Teil, für den er verantwortlich ist (den Teil, der nicht von der Krankenversicherung erstattet wird), den Rest übernimmt die CNS direkt.

 

  • Kostenvorschuss (sofern der Versicherte den Antrag gestellt hat)

In diesem Fall legt der Ernährungsberater dem Versicherten am Ende der Behandlung eine Rechnung mit dem Gesamtbetrag vor, der zu zahlen ist, d. h. dem von der Krankenversicherung zu zahlenden Teil sowie einem etwaigen vom Versicherten zu zahlenden Teil. Nach der Zahlung beantragt der Versicherte bei seiner zuständigen Kasse (CNS oder öffentliche Krankenkasse) die Erstattung des Krankenversicherungsanteils.

Unterstützungsrate:

Die in der Diätassistenten-Nomenklatur aufgeführten Handlungen und Dienstleistungen werden zu 88 % übernommen, sofern diese Handlungen einer Person verschrieben werden, die eine der in Anhang E der Satzung vorgesehenen Pathologien aufweist.

Abweichend davon beträgt der Deckungssatz 100 %, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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